Hygienevorschriften für
Geflügelhalter:innen

Für Geflügelhalter:innen gelten bestimmte Hygiene- und Untersuchungsvorschriften, etwa Salmonellenkontrollen mittels Stiefeltupfer, die in der Geflügelhygieneverordnung (BGBl. II Nr. 100/2007) festgelegt sind. Kleine Betriebe mit weniger als 350 Tieren, die ausschließlich kleine Mengen direkt abgeben, sind von diesen Vorgaben ausgenommen. Zur Qualitätsorientierung empfiehlt es sich dennoch, ein Betreuungsverhältnis mit einer Tierärztin/einem Tierarzt einzugehen, zum Beispiel über die Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung (www.qgv.at).
 

Packstellen-
Zulassung

Für Betriebe, die Eier nach Größe und Gewicht sortieren oder an Großhandel bzw. Export abgeben, ist die Zulassung als Packstelle erforderlich. Je nach Art und Größe der Packstelle kann diese ein- oder zweiteilig sein. Die technische Ausstattung muss eine ordnungsgemäße Behandlung der Eier gewährleisten, einschließlich geeigneter Anlagen wie Durchleuchtungsgeräte, Geräte zur Bestimmung der Luftkammerhöhe, Sortieranlage nach Gewichtsklasse, geeichte Waagen sowie Kennzeichnungsgeräte. Eine Hygienezulassung als Packstelle ist nur erforderlich für Betriebe, die Eier zukaufen und sortieren, mehr als 2.000 Legehennen halten oder sortierte Eier an Handel oder Ausland liefern.

Einreichunterlage als Packstelle (PDF)
Alles vom Ei

Erzeugercode-Pflicht
für Eier

Alle Eier müssen, sofern mehr als 350 Legehennen gehalten werden oder sie auf Märkten, an den Lebensmittelhandel oder zur Weiterverarbeitung abgegeben werden, mit einem Erzeugercode gestempelt werden. Der Code muss mindestens 2 mm groß und gut lesbar sein. Der Antrag auf Zuteilung des Erzeugercodes erfolgt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Die Abgabe unsortierter Eier, also ohne Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, ist zulässig, solange sie direkt an Endkund:innen erfolgt und zwar an der Produktionsstätte, an einem örtlichen öffentlichen Markt oder beim Verkauf an der Haustür. Die Kennzeichnung dieser Eier erfolgt am besten auf einem Schild oder Begleitzettel neben der Ware.

Mehr Infos (Pdf)
 

Eier ab 350 Legehennen oder für den Handel müssen klar erkennbar mit einem Erzeugercode gestempelt sein – nur beim Direktverkauf an Endkund:innen reicht eine einfache Kennzeichnung.

Pflichtangaben bei
verpackten Eiern

Bei verpackten Eiern müssen Angaben wie Verkehrsbezeichnung, Name und Adresse des Erzeugers oder Verpackers, Packstellennummer, Güte- und Gewichtsklasse, Mindesthaltbarkeitsdatum, Lagerungshinweise sowie die Erklärung des Erzeugercodes klar sichtbar angebracht sein. Eier gehören zu den leicht verderblichen Lebensmitteln, daher sollten Hinweise zur Küchenhygiene sowohl bei losem Verkauf als auch auf Verpackungen nicht fehlen.

Merkblatt (Pdf)

Hygieneregeln, Haltbarkeit
und Abgabefristen

Auch die Hygiene während der Lagerung und beim Transport ist entscheidend. Eier müssen sauber, trocken, frei von Fremdgerüchen und vor Stößen sowie direkter Sonneneinstrahlung geschützt sein. Die Temperatur sollte möglichst konstant gehalten werden. Das maximale Mindesthaltbarkeitsdatum beträgt 28 Tage nach dem Legedatum, der letzte Abgabetag an Verbraucher:innen ist der 21. Tag nach dem Legedatum. Knick- und Brucheier dürfen nicht direkt an Endkund:innen verkauft werden, können jedoch an zugelassene Verarbeitungsbetriebe geliefert und dort schnell verarbeitet werden.

Vermarktungsnormen (Pdf)
 

Kennzeichnung von
Wachteleiern

Für Wachteleier gelten keine speziellen Vermarktungsnormen, dennoch sollten sie mit Bezeichnung des Lebensmittels, Name und Anschrift der Herstellerin/des Herstellers, Stückzahl oder Gewicht, Mindesthaltbarkeitsdatum, Lagerungshinweis sowie Küchenhinweis gekennzeichnet werden. Orientierung bei der Haltbarkeit kann an Hühnereiern erfolgen.