Hülsenfrüchte für die
Direktvermarktung

Sie lassen sich vielfältig anbieten. Als frische Ware direkt vom Feld, z. B. grüne Bohnen oder Zuckererbsen, oder haltbar gemacht in getrockneter Form ideal für den Verkauf im Hofladen oder auf Bauernmärkten. Getrocknete Hülsenfrüchte sind einfach zu lagern, gut transportierbar und behalten über Monate ihre Qualität, wenn sie dunkel und trocken gelagert werden.

Von Mehl über
Aufstrich bis Tofu

Ein weiterer Pluspunkt: Hülsenfrüchte lassen sich wunderbar weiterverarbeiten. Denkbar sind Produkte wie Linsenmehl, Aufstriche, fermentierte Spezialitäten wie Tempeh oder klassische Sojaprodukte wie Tofu.

Kennzeichnung von
Produkten

Wichtig ist, dass bei der Kennzeichnung auf die korrekte Bezeichnung geachtet wird. Laut EU-Vorgaben dürfen rein pflanzliche Produkte nicht mit Bezeichnungen wie „Milch“, „Butter“ oder „Käse“ vermarktet werden – diese Begriffe sind Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten. Ein Getränk auf Basis von Soja ist daher ein „Sojadrink“ und keine „Sojamilch“ und Tofu darf nicht als „Sojakäse“ bezeichnet werden. Einige wenige Ausnahmen sind offiziell erlaubt – darunter bekannte Begriffe wie „Kokosmilch“, „Erdnussbutter“ oder „Butterpilz“. Diese beruhen auf traditionellen Bezeichnungen oder Sortennamen und sind gesetzlich als solche anerkannt.

Hanf erlebt in der Direktvermarktung eine kleine Renaissance – und das völlig legal, sofern einige Rahmenbedingungen beachtet und ausschließlich zugelassene Sorten verwendet werden. Die Pflanze zählt zu den ältesten Nutz- und Kulturpflanzen und ist vielseitig einsetzbar.

Vielseitiger Hanf –
Chancen nutzen

Hanf findet vielfältige Verwendung – als Lebensmittel, als Faserlieferant für Textilien und Zellstoffe, in der Kosmetik oder als Öl- und Eiweißquelle. Auch als Arzneimittel spielt Hanf eine Rolle, allerdings ist dies nur mit speziellen Zulassungen erlaubt. Und ja, es gibt auch die illegale Seite von Hanf, etwa als Rauschmittel, darum ist bei Anbau und Verarbeitung ein besonderes Augenmerk auf die gesetzlichen Vorgaben nötig.
 

THC und CBD

Für die Herstellung von Lebensmitteln dürfen ausschließlich Hanfsorten verwendet werden, deren THC-Gehalt unter 0,3 % liegt. THC ist der Stoff, der für die berauschende Wirkung verantwortlich ist und genau deshalb streng reguliert. Ein anderes bekanntes Cannabinoid ist CBD (Cannabidiol), das nicht psychoaktiv wirkt und ebenfalls in Hanf enthalten sein kann, vor allem in den Blüten. Diese Blüten dürfen allerdings nicht in Lebensmitteln verarbeitet werden, vor allem wegen des potenziell hohen Cannabinoid-Gehalts. Sie stehen auf der sogenannten „offenen Liste“ der für teeähnliche Erzeugnisse nicht zugelassenen Pflanzenteile im Lebensmittelcodex-Kapitel B 31, Anhang II. Hanf kann ein spannendes und vielseitiges Produkt im Sortiment sein, vorausgesetzt man kennt die rechtlichen Rahmenbedingungen und hält sich an zugelassene Sorten.

Was erlaubt ist ...

Was hingegen erlaubt ist: Hanfsamen, Hanfblätter für Tee, Hanfsamenöl, Hanfmehl, Hanfprotein oder Getränke mit Hanfanteil, wie etwa Hanfbier oder Hanflimonade. Hanfsamen sind besonders nährstoffreich, enthalten aber keine nennenswerten Mengen an Cannabinoiden und sind daher aus lebensmittelrechtlicher Sicht unbedenklich.