Klare Regeln für Urprodukt und Verarbeitung
Es dürfen nur Tiere vermarktet werden, die am eigenen Betrieb aufgezogen oder zumindest zu einem wesentlichen Teil selbst gemästet wurden. Tiere zuzukaufen, schlachten zu lassen und das Fleisch dann als eigenes zu verkaufen, ist nicht erlaubt. Fleisch von Nutztieren und Wild – auch gerupft, abgezogen, im Ganzen, halbiert oder bei Rindern gefünftelt wird als Urprodukt eingestuft. Erst wenn das Fleisch zerteilt, geschnitten oder weiterverarbeitet wird, zählt es als Verarbeitungserzeugnis. Für die Steuer und Sozialversicherung ist entscheidend, welche Art von Produkt vermarktet wird.