Rohmilch mit besonderen Vorschriften
Beim direkten Verkauf von Rohmilch gelten besondere Vorschriften. Sie darf ausschließlich von der Produzentin oder vom Produzenten direkt an Endverbraucher:innen oder an Einzelhandelsbetriebe abgegeben werden – diese dürfen sie ebenfalls nur direkt an Konsument:innen weiterverkaufen. Die Abgabe an Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung ist erlaubt, sofern die Milch dort durch Erhitzen weiterverarbeitet wird. Die Verabreichung von Rohmilch an Kindergarten- und Schulkinder ist verboten! Rohmilch darf nur bis zu zwei Tage nach dem Melktag verkauft werden, Rohrahm sogar nur am Tag der Herstellung oder am nächsten Tag. Ganz wichtig ist auch die Kennzeichnung: „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ und „Rohrahm, nur zur Herstellung von durcherhitzten Speisen verwenden“.