LFBIS-Nummer

Jede Landwirtin, jeder Landwirt ist mit der LFBIS-Nummer automatisch als Lebensmittelunternehmer:in registriert und darf am Betrieb produzierte Milch verarbeiten und vermarkten. Diese Registrierung ermöglicht es, dass Milchprodukte direkt an Endverbraucher:innen, Gastronomie oder Einzelhandel abgegeben werden können.
 

Zulassung erforderlich

Etwas aufwendiger wird es, wenn pasteurisierte Trinkmilch, nicht fermentierte Flüssigmilcherzeugnisse wie Kakao- oder Vanillemilch, Speiseeis aus Rohmilch oder verarbeitete Produkte für den Großhandel oder den Export hergestellt werden. Es muss eine Zulassung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantrag werden. Dafür gibt es eine eigene Einreichunterlage, die hier zum Download zur Verfügung steht.

Einreichunterlage (Pdf)
Schafe, die zählen

Meldepflicht ab 25.000 kg
Rohmilch

Wird im Jahr mehr als 25.000 kg Rohmilch aus Kuhmilch für die Direktvermarktung eingesetzt, muss bis spätestens Ende Februar des Folgejahres eine Meldung an die AMA erfolgen. Anzugeben sind dabei die eingesetzte Milchmenge sowie die daraus hergestellten Produkte. Die Meldung kann online unter www.ama.at übermittelt werden.

Meldung ama.at

Rohmilch mit besonderen Vorschriften

Beim direkten Verkauf von Rohmilch gelten besondere Vorschriften. Sie darf ausschließlich von der Produzentin oder vom Produzenten direkt an Endverbraucher:innen oder an Einzelhandelsbetriebe abgegeben werden – diese dürfen sie ebenfalls nur direkt an Konsument:innen weiterverkaufen. Die Abgabe an Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung ist erlaubt, sofern die Milch dort durch Erhitzen weiterverarbeitet wird. Die Verabreichung von Rohmilch an Kindergarten- und Schulkinder ist verboten! Rohmilch darf nur bis zu zwei Tage nach dem Melktag verkauft werden, Rohrahm sogar nur am Tag der Herstellung oder am nächsten Tag. Ganz wichtig ist auch die Kennzeichnung: „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ und „Rohrahm, nur zur Herstellung von durcherhitzten Speisen verwenden“.

Die Verabreichung von Rohmilch an Kindergarten- und Schulkinder ist verboten!

Untersuchungspflicht

Rohmilch und daraus hergestellte Produkte unterliegen regelmäßigen mikrobiologischen Untersuchungen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Je nach Tier- und Produktart sind bestimmte Prüfintervalle und Parameter vorgeschrieben. Auch Speiseeis muss entsprechend kontrolliert werden. Welche Untersuchungen notwendig sind, wie oft sie durchzuführen sind und auf welche Keime geprüft wird, ist in der „Leitlinie für bäuerliche Milchverarbeitungsbetriebe“ geregelt.

Zur Leitlinie

Produkte richtig
kennzeichnen

Für die richtige Kennzeichnung sollte zu Beginn immer geprüft werden, ob das hergestellte Produkt im Lebensmittelcodex angeführt ist. Ist das der Fall, müssen Kennzeichnung, Zusammensetzung und Herstellungsweise den dort festgelegten Vorgaben entsprechen. Milch und Milcherzeugnisse findet man im Codex-Kapitel B 32, Speiseeis im Kapitel B 2. Zur Unterstützung stehen Musteretiketten hier zum Download oder in den Landwirtschaftskammern zur Verfügung.

Zu den Musteretiketten