Aufgussgetränke richtig
deklarieren

Ein interessantes Feld ist auch die Herstellung von Aufgussgetränken. Allerdings gilt hier: Die Bezeichnung „Tee“ ist gesetzlich ausschließlich Produkten vorbehalten, die aus der echten Teepflanze stammen. Alles andere, was wir landläufig als „Tee“ bezeichnen – also Minze, Kamille, Melisse & Co – fällt unter den Begriff „teeähnliche Erzeugnisse“. Diese dürfen nur aus Pflanzenteilen hergestellt werden, die im Anhang I des Lebensmittelcodex-Kapitels B 31 gelistet sind.
 

Zulassung, Novel Food
und Tee-Ausnahmen

Werden andere Pflanzen verwendet, muss vorab abgeklärt werden, ob sie überhaupt als Lebensmittel zugelassen sind. Für alles, was unter Arzneimittel oder „Novel Food“ fällt, braucht es eine Zulassung. Und Achtung: Der Anhang II des Lebensmittelcodex-Kapitel B 31 enthält eine Liste jener Pflanzen und Pflanzenteile, die für teeähnliche Erzeugnisse nicht erlaubt sind.
Kräuter als Lebensphilosophie

Kennzeichnung von
Produkten

Besonderes Augenmerk sollte bei der Direktvermarktung auf die korrekte Kennzeichnung gelegt werden – gerade bei Produkten, die mit Kräutern oder Gewürzen hergestellt werden. Aussagen wie „stärkt das Immunsystem“ oder „hilft bei Bluthochdruck“ sind nicht erlaubt, denn gesundheits- oder krankheitsbezogene Werbeaussagen sind streng geregelt und in diesem Zusammenhang verboten. Wer sicher sein will, kann auf Musteretiketten zurückgreifen, die von der AGES geprüft wurden. Diese sind hier oder in den Landwirtschaftskammern erhältlich.

Zu den Musteretiketten